S A T Z U N G
des Vereins „Freunde und Förderer des Rex-Theaters e.V.“
§ 1
Name, Sitz, Vereinsanschrift
Der Verein führt den Namen: Pro Rex! ... et cultura - Freunde und Förderer des Rex-Theaters e.V.
Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Wuppertal.
Der Verein ist in das Vereinsregister Wuppertal eingetragen.
§ 2
Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Vielfalt in der Stadt Wuppertal, insbesondere die Förderung eines abwechselungsreichen und kulturell ansprechenden Spielplans im Rex-Theater Wuppertal sowie anderer förderungswürdiger kultureller Projekte in Wuppertal. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den „Verein der Freunde und Förderer des Wilhelm-Dörpfeld-Gymnasiums e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Der Vereinszweck wird im Wesentlichen durch die Beschaffung finanzieller Mittel erfüllt.
§ 3
Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können sein
natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
juristische Personen und Personenvereinigungen.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Ablehnungen sind zu begründen. Gegen eine Ablehnung hat der Bewerber ein Recht auf Widerspruch, über den im Fall der erneuten Ablehnung durch den Vorstand die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch
Tod,
schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende, die spätestens bis zum 30.09. des betreffenden Jahres einem Vorstandsmitglied zugehen muß, oder durch
Ausschluß, der vom Vorstand ausgesprochen werden kann, wenn das Mitglied erheblich gegen die Ziele des Vereins verstoßen hat oder trotz zweifacher Mahnung mit dem Beitrag um drei Monate im Rückstand bleibt. Vor dem Ausschluß durch den Vorstand ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einwurf-Einschreiben zuzustellen. Der Ausschluß erfolgt mit sofortiger Wirkung. Gegen den Ausschluß kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich beim Vorstand Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. In der Mitgliederversammlung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
§ 5
Finanzierung
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge in Geld erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Verein kann Spenden entgegennehmen. Er darf Spenden nach Maßgabe der steuerlichen Vorschriften für Fördervereine einer Rücklage zuführen, die sicher und wirtschaftlich anzulegen ist.
Sofern dem Verein zweckgebundene Mittel zur Verfügung stehen, dürfen diese nur dem vorgesehenen Zweck entsprechend verwendet werden.
§ 6
Organe
Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier Personen, und zwar aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Erforderlich und genügend ist das Handeln von zwei Mitgliedern des Vorstands.
Willenserklärungen, die gegenüber dem Verein abzugeben sind, können gegenüber jedem Mitglied des Vorstands abgegeben werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt; die Amtszeit beginnt mit der Wahl. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen, längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Der Vorstand leitet den Verein und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er erledigt die laufenden Geschäfte. Ihm obliegen alle Angelegenheiten des Vereins, für die nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
Die Entscheidungen des Vorstandes werden auf einer Vorstandssitzung getroffen. Bei Übereinstimmung aller Vorstandsmitglieder ist schriftliche Beschlussfassung zulässig. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß – mit einer Frist von zwei Wochen – geladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden oder im Vertretungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Jährlich muß mindestens eine Sitzung stattfinden. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, jedoch den Ersatz ihrer Auslagen.
§ 8
Mitgliederversammlung
Die Angelegenheiten des Vereins werden – soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind – durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geregelt.
Die Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre durch den Vorstand einberufen. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Entgegennahme des Berichts des Vorstands,
Entgegennahme und Genehmigung des Berichts der Rechnungsprüfer mit
Aussprache,
Entlastung des Vorstands,
Neuwahl von Vorstandsmitgliedern,
Wahl der Rechnungsprüfer, die Mitglieder des Vereins sein müssen und in der Regel für zwei Jahre gewählt werden,
Festlegung des Jahresbeitrages und des Zeitpunkts der Fälligkeit.
Die Mitgliederversammlung kann Empfehlungen zur Verwendungen der Mittel aussprechen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung innerhalb der ersten neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres mit einer Frist von sechs Wochen. Anträge von Mitgliedern zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung können auch noch zu Beginn der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn mindestens 1/3 der erschienenen Mitglieder die Zustimmung hierzu erklärt.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, ansonsten das vom Vorstand bestimmte Vorstandsmitglied. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das sämtliche Beschlüsse enthalten muß. Weitere Nachrichten über den Verlauf der Erörterungen können aufgenommen werden. Das Protokoll ist mindestens vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder die Satzung keine anderen Mehrheiten vorsehen.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur gefasst werden, wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder in der Versammlung anwesend ist. Sie bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Bei Beschlussunfähigkeit der Versammlung muß der Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung auf einen Zeitpunkt einberufen, der frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der ersten Versammlung liegt. Die zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß sie einberufen, wenn dies von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.
In Mitgliederversammlungen kann sich ein Vereinsmitglied durch ein anderes Vereinsmitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ein Vereinsmitglied darf nur eine Vollmacht ausüben.
§ 9
Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 06.06.07 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen ist. Die Eintragung erfolgte am 23.7.2007 unter der Nummer VR 4159.
Wuppertal, den 20.12.2010